Mitwirkungspflicht des Kunden
Â
(1) Nach dem Vertragsschluss hat der Kunde für eine dem gewählten Transport entsprechende beanspruchungsgerechte Verpackung zu sorgen und das Gut versandfertig zur Abholung bereitzustellen, bzw. es versandfertig und ordnungsgemäß verpackt im Paketshop abzugeben. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Transportverpackung der Beförderung des Transportgegenstands mit dem gewählten Transportmittel sowie der Art des Transportes und den daraus resultierenden transporttypischen Beanspruchungen entsprechend sachgemäß ist. Bei transportsensiblen Inhalten muss die Verpackung deren besondere Empfindlichkeit berücksichtigen. Zerbrechliche Inhaltsteile erfordern eine besonders sorgfältige Verpackung, bei der der Abstand zwischen Produkt und Verpackung mindestens 50 Millimeter betragen sollte. Verpackungen mit mehreren Produkten sollten darüber hinaus Trennelemente beinhalten, damit sämtliche Inhaltsteile gegen Verrutschen gesichert sind. Reklamationen werden nicht anerkannt, wenn eine Beschädigung auf einer nicht ordnungsgemäßen Verpackung beruht.
(2) HXT empfiehlt, Sendungen, die aufgrund ihrer Abmessungen, ihrer Schadensanfälligkeit, oder aus anderen Gründen eine besondere Handhabung erfordern, nicht im Sammelguttransport, sondern im Direkttransport befördern zu lassen. Auf der Sendung angebrachte Handhabungshinweise im Sammelguttransport werden durch HXT nur akzeptiert, wenn diese bei Abschluss des Transportvertrages HXT angezeigt und von HXT bestätigt wurden.
(3) Als Paket gilt ein Karton, ein Koffer, eine Reisetasche, eine Chinatasche, Paketgüter, die nicht vollständig in einem Karton oder nicht ordnungsgemäß verpackt sind, sind von den Dienstleistungen von HXT ausgeschlossen. Sie können zurückgewiesen, verzögert befördert, zurückgesandt oder bis zur Abholung durch den Kunden einbehalten werden. HXT erstattet in diesen Fällen kein Frachtentgelt und der Kunde hat sämtliche Kosten und Auslagen zu tragen, die bei der Beförderung bis zur Auftragsstornierung, zur fehlgeschlagenen Abholung oder zur Rückbeförderung des Transportgegenstands an den Ausgangsort entstehen.
(4) Der Transportgegenstand hat im Hinblick auf Anzahl, Gewicht und Abmessung in verpacktem Zustand den im Transportvertrag vereinbarten Angaben zu entsprechen. Weicht er davon ab, ist HXT für den Fall, dass ein Transport weiterhin dennoch möglich ist, dazu berechtigt, dem Kunden die daraus entstandenen oder etwaige zusätzlich entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. HXT weist ausdrücklich darauf hin, dass die Kosten für den Fall, dass die Anzahl, das Gewicht und die Abmessungen nicht den im Transportvertrag vereinbarten Angaben entsprechen, überproportional höher sein können als der ursprünglich vereinbarte Transportpreis, da ggf. ein anderer Tarif für die tatsächliche Anzahl, Gewicht und Abmessung gilt. Der Kunde muss daher im Falle einer nachträglich festgestellten Abweichung mit erheblichen Nachforderungen rechnen. Die Kosten werden über die Website von HXT ermittelt.
(5) Gibt der Kunde den Wert und Inhalt des Sendungsinhalts falsch oder gar nicht an, kommt HXT nicht für daraus entstehende Kosten oder Schäden oder Beschlagnahmung durch die Behörden auf. Übersteigt der Wert der Sendung bestimmte Werte (150€), kann es insbesondere, aber nicht ausschließlich bei internationalem Transport aufgrund der längeren Zollabfertigung zu Lieferverzögerungen kommen. HXT rät von Sendungen ab, deren Wert die Höchstgrenze (300€) einer optional abschließbaren Versicherung übersteigt.
(6) Die dem Fahrer übergebene Sendung muss zwingend der in Auftrag gegebenen Sendung entsprechen. Die Übernahme einer Sendung, die nicht der in Auftrag gegebenen Sendung entspricht, führt nicht dazu, dass die übernommene Sendung als vertragsgemäß akzeptiert wird. Der Kunde hat es zu vertreten, wenn der Transportgegenstand nicht den AGB von HXT bzw. den Transportbedingungen des durch den Kunden gegebenenfalls ausgewählten Transportunternehmens entspricht. Sollte ein Umpacken der Sendung auf ein Beförderungshilfsmittel erforderlich sein, um den Transport durchführen zu können, erstattet der Kunde HXT die dadurch entstehenden Kosten und Gebühren.
(7) Der Kunde übernimmt darüber hinaus die Haftung für sämtliche Schäden, die seine Sendung während der Beförderung an anderen Sendungen, Personen, Bandanlagen, Transportmitteln etc. verursacht, wenn diese auf eine unzureichende oder unsachgemäße Verpackung zurückzuführen sind.
(8) Der Transportgegenstand hat alle gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen zum Versand von Gütern auf dem Land-, Wasser- und Luftweg zu erfüllen und ihnen zu entsprechen. Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Transportgegenstand den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften entspricht. Etwaige Schäden, Verwaltungsstrafen oder Mehrkosten infolge eines Verstoßes gegen die anwendbaren Vorschriften, trägt der Kunde bzw. hat HXT von diesen freizustellen.
(9) Bei einem äußerlich erkennbaren Verlust oder äußerlich erkennbaren Beschädigungen des Transportgegenstands hat der Kunde oder der Empfänger den Schaden bei Ablieferung an den Frachtführer anzuzeigen und HXT unverzüglich über den Verlust oder die Beschädigung in Textform (per E-Mail genügt) in Kenntnis zu setzen. Andernfalls wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Bei nicht äußerlich erkennbaren Verlusten oder Beschädigungen gilt diese Vermutung, wenn der Kunde oder der Empfänger HXT nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung in Textform (per E-Mail genügt) über den Verlust oder die Beschädigung in Kenntnis setzt.
(10) Der Kunde erkennt an, dass HXT nicht für Schäden oder Aufwendungen haftet, die aufgrund eines Verstoßes des Kunden gegen seine Mitwirkungspflichten entstehen. Schäden und Aufwendungen in diesem Sinne sind insbesondere, jedoch nicht ausschließlich: Beförderungsentgelte, Frachtaufsichten (unter anderem Notfall-, Betriebs- und Kraftstoffzuschläge), Lagerkosten, anfallende Steuern, Zinsen, Geldbußen, Verwaltungskosten, Verwaltungsstrafen, Zollabgaben, Versicherungsprämien.